Geschaeftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Handelsonderneming P.A. van Zutphen B.V.
Anwendbarkeit
Artikel 1
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle ausgebrachten Angebote und geschlossenen Verträge von Handelsonderneming P.A. van Zutphen B.V. anwendbar, gegründet in Oirschot, ansässig in 5688 XG Oirschot, Den Uitvanck 20, registriert im Handelsregister der Handelskammer unter Dossiernummer 71996192, nachfolgend Handelsonderneming P.A. van Zutphen genannt.
2. Eventuelle allgemeine Geschäftsbedingungen der Gegenpartei werden ausdrücklich von der Hand gewiesen.
3. Unter ‚Gegenpartei‘ wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen jede (Rechts-)Person gefasst, die mit Handelsonderneming P.A. van Zutphen einen Vertrag abschließt bzw. geschlossen hat und außer ihr auch deren Vertreter und Rechtsnachfolger.
4. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle folgenden Angebote und Verträge anwendbar, die derselben Partei unterbreitet, beziehungsweise mit ihr geschlossen wurden oder auf bereits erbrachte Angebote oder geschlossene Verträge folgen.
5. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen müssen ausschließlich schriftlich vereinbart werden.
6. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtsgültig ist/sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt.
Angebote
Artikel 2
1. Alle Angebote von Handelsonderneming P.A. van Zutphen sind freibleibend, außer das Angebot vermerkt ausdrücklich etwas anderes; In diesem Fall hat das Angebot eine Gültigkeitsdauer von einem Monat.
2. Handelsonderneming P.A. van Zutphen hat, falls kein Vertrag zustande kommt, Recht auf Vergütung von allen Kosten, die durch die Vorbereitung des Angebots entstanden sind, wobei diese Vergütung von der Person gefordert werden kann, die um das Angebot gebeten hat, wenn nichts Anderes vereinbart wurde.
3. Ein Vertrag kommt erst zustande, falls Handelsonderneming P.A. van Zutphen schriftlich mitgeteilt hat, das Angebot oder den Auftrag der Gegenpartei anzunehmen.
Der Beweis des Vertragsschlusses kann jedoch von den Parteien auch über andere Mittel erbracht werden.
4. Die im Zuge des Angebots von oder im Namen von Handelsonderneming P.A. van Zutphen übermittelten Zeichnungen, Modelle, Entwürfe, Berechnungen, Proben, Prospekte und dergleichen bleiben Eigentum von Handelsonderneming P.A. van Zutphen und müssen bei ausbleibendem Vertragsschluss von der Gegenpartei unverzüglich zurückgeschickt werden. Handelsonderneming P.A. van Zutphen behält sich alle Rechte bezüglich des geistigen Eigentums in Bezug auf diese Sachen vor.
5. Diese Dokumente, die von oder im Namen von Handelsonderneming P.A. van Zutphen übermittelt wurden, dürfen auf keine Weise komplett oder teilweise vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Verfügung gestellt werden oder auf andere Weise ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Handelsonderneming P.A. van Zutphen genutzt werden.
6. Alle angebotenen Preise sind exklusive Umsatzsteuer, außer wenn ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird.
7. Die Gegenpartei haftet für die von ihr zur Verfügung gestellten Daten, Spezifikationen, Berechnungen, usw.
8. Die Gegenpartei stellt Handelsonderneming P.A. van Zutphen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten aus den von der Gegenpartei zur Verfügung
gestellten Daten, Modellen, Abbildungen basieren, die gegen Handelsonderneming P.A. van Zutphen gestellt werden.
9. Handelsonderneming P.A. van Zutphen ist dazu berechtigt, bei oder nach Vertragsschluss, jedoch vor der (weiteren) Leistungserbringungen, von der Gegenpartei Sicherheiten zu fordern, dass sowohl die Zahlungspflicht als auch eventuelle andere Pflichten erfüllt werden.
Preis und Preisanpassung
Artikel 3
1. Alle vereinbarten Preise sind exklusive der ggf. geschuldeten Umsatzsteuer.
2. Handelsonderneming P.A. van Zutphen behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise zu erhöhen, falls nach Vertragsschluss, jedoch vor dessen Durchführung, Änderungen an einem oder mehreren Kostpreisfaktoren dazu Anlass bieten.
3. Handelsonderneming P.A. van Zutphen setzt die Gegenpartei rechtzeitig schriftlich in Kenntnis, falls und sofern sie das oben genannte Recht zur Preisänderung anwendet.
Handelsonderneming P.A. van Zutphen kündigt dann den Vertrag auf schriftliche Anfrage der Gegenpartei hin, falls die Preisänderung zu einer Preisdifferenz zum vereinbarten Preis von mehr als zehn Prozent (10%) führt.
4. Falls nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, gelten alle Preise in niederländischer Währung.
5. Alle vereinbarten Preise sind exklusive den eventuellen Transport- oder Verpackungskosten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Lieferung und Risiko
Artikel 4
1. Handelsonderneming P.A. van Zutphen bestimmt die Art und Weise, auf die der Vertrag durchgeführt wird, außer wenn etwas Anderes vereinbart wurde.
2. Die Lieferung erfolgt am Ort und zum Zeitpunkt, wie im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannt wird.
Die Frist, innerhalb derer die Lieferung erfolgen soll, fängt zu dem Zeitpunkt an, an dem Handelsonderneming P.A. van Zutphen über alle für die Lieferung oder für die Herstellung und den Transport der zu liefernden Güter notwendige Daten, Genehmigungen, Anweisungen, Dokumente, Befreiungen, Zuweisungen und Lieferungen verfügt.
3. Wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, hat Handelsonderneming P.A. van Zutphen das Recht, die von ihr zu liefernden Güter in Etappen zu liefern, wobei jede Lieferung separat in Rechnung gestellt wird.
4. Handelsonderneming P.A. van Zutphen behält sich das Recht vor, die von ihr zu liefernden Güter komplett oder teilweise vor dem vereinbarten Zeitpunkt zu liefern.
5. Falls die Gegenpartei die Güter nicht, nicht rechtzeitig oder nicht am vereinbarten Ort abnimmt, weil die Gegenpartei dazu nicht die nötige Mitarbeit leistet oder indem ein anderes Hindernis ihrerseits besteht, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und Handelsonderneming P.A. van Zutphen hat das Recht, die Güter vom Ort, wo und ab dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung erfolgen sollte, auf Kosten und Risiko der Gegenpartei an einen von Handelsonderneming P.A. van Zutphen zu transportieren und dort zu lagern.
Handelsonderneming P.A. van Zutphen hat dann ebenfalls Recht auf Vergütung der von ihr erlittenen Schäden. Diese Vergütung beträgt mindestens 10% des Netto-Rechnungsbetrags, ungeachtet des Rechts, für das Übrige Schadensersatz zu fordern.
6. Falls die Güter innerhalb von zwei Monaten nach dem Lieferangebot nicht von der Gegenpartei angenommen wurden, ist Handelsonderneming P.A. van Zutphen dazu berechtigt, den Vertrag aufgrund dessen die Lieferung erfolgt, ohne richterliche Intervention zu kündigen und die zu liefernden Güter zu verkaufen oder zurückzunehmen. Die Gegenpartei ist dann ebenfalls eine Vergütung in Höhe des entgangenen Gewinns und aller diesbezüglich verursachter Kosten schuldig. Diese Vergütung beträgt mindestens 10% des Netto-Rechnungsbetrages, ungeachtet des Rechts, für das Übrige Schadensersatz zu fordern.
7. Das Risiko von Verlust, Beschädigung oder die teilweise oder komplette Zerstörung der zu liefernden Güter liegt ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder ab dem Zeitpunkt und Ort, an dem die Lieferung gemäß des Vertrages stattfinden soll, zu Lasten der Gegenpartei.
8. Die bestimmte Frist, in der die Lieferung erfolgen muss, wird von Handelsonderneming P.A. van Zutphen nach Anstand und Vernunft angestrebt, ist jedoch nicht fatal.
9. Eine Überschreitung der festgelegten Frist zur Lieferung gibt der Gegenpartei nicht das Recht, ihre Pflichten im Zuge des Vertrages aufzuschieben.
10. Eine Überschreitung der Frist, innerhalb derer eine Lieferung stattfinden soll, führt in keinem Fall zur Haftung von Handelsonderneming P.A. van Zutphen für direkte oder indirekte Schäden der verspäteten Lieferung.
11. Die Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern, worunter auf jeden Fall die Kosten für Transport, Versicherung, den Erhalt der notwendigen Dokumente und Genehmigungen, Verpackung, Verlade- und Entladearbeiten fallen, sind zu Lasten der Gegenpartei, wenn nichts Anderes vereinbart wurde.
Die Lieferkosten werden separat in Rechnung gestellt, wenn nichts Anderes vereinbart wurde.
12. Handelsonderneming P.A. van Zutphen behält sich das Recht vor, Bestellungen nicht auszuführen, falls die Gegenpartei eine vorherige Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt hat.
Retoursendungen
Artikel 5
Retoursendungen von bereits von Handelsonderneming P.A. van Zutphen gelieferten Gütern werden erst nach schriftlicher Zustimmung dazu durch Handelsonderneming P.A. van Zutphen akzeptiert. Diese Retoursendungen sind vollständig zu Lasten und auf Risiko der Gegenpartei.
Eigentumsvorbehalt
Artikel 6
1. Zur Sicherheit der korrekten und vollständigen Erfüllung der Pflichten der Gegenpartei behält sich Handelsonderneming P.A. van Zutphen das Eigentum des Gelieferten bis zu dem Zeitpunkt vor, an dem die Gegenpartei all ihre Pflichten erfüllt hat.
Unter Pflichten werden dabei Pflichten bezüglich der Gegenleistung an Handelsonderneming P.A. van Zutphen definiert, nämlich:
a. Die Kraft dieses Vertrages gelieferten oder noch zu liefernden Sachen;
b. Kraft dieses Vertrages für die Gegenpartei durchzuführende Arbeiten;
c. Die Forderungen aufgrund von Mängeln in der Erfüllung oder aufgrund von Nichterfüllung dieses Vertrages.
2. Falls Handelsonderneming P.A. van Zutphen Forderungen gegenüber der Gegenpartei besitzt, für die ein Eigentumsvorbehalt besteht, als auch Forderungen gegenüber der Gegenpartei, für die kein Eigentumsvorbehalt besteht, dient eine Zahlung der Gegenpartei zuerst zur Begleichung der Forderung, für die kein Eigentumsvorbehalt besteht.
3. Falls die Forderungen, für die das Eigentum auf den gelieferten Sachen vorbehalten wurden, komplett von der Gegenpartei erfüllt wurden, behält sich Handelsonderneming P.A. van Zutphen, falls sie es als wünschenswert erachtet, zum Zeitpunkt, da sie das Eigentum der gelieferten Sachen übereignet, ein besitzloses Pfandrecht vor, das zur Sicherheit der aktuellen und zukünftigen Forderungen von Handelsonderneming P.A. van Zutphen gegenüber der Gegenpartei dient.
Die Gegenpartei ist demnach auf Strafe einer direkt fälligen, nicht zur Mäßigung geeigneten Strafe von 50% des Netto-Rechnungsbetrages für die gelieferten Güter, auf die das Eigentum vorbehalten wird, dazu verpflichtet, ihre Mitarbeit an der Festigung von diesem besitzlosen Pfandrecht zu leisten.
4. Solange das Eigentum der Lieferung nicht auf die Gegenpartei übertragen wurde, ist es ihr nicht erlaubt, die Lieferung in Eigentum zu übereignen, dinglich oder vertraglich zu belasten oder zu entfremden, egal aus welchem Rechtsgrund.
5. Solange das Eigentum der Lieferung nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, ist sie dazu verpflichtet, die Lieferung wie ein guter Hausvater und als deutliches Eigentum von Handelsonderneming P.A. van Zutphen für diese zu verwahren. Eventuell in oder am Gelieferten angebrachte Marken oder Zeichen müssen für jeden sichtbar bleiben.
6. Solange das Eigentum der Lieferung nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, ist die Gegenpartei dazu verpflichtet, die Lieferung, falls diese ausschließlich nach Art und Gewicht bestimmt wird, separat und deutlich erkennbar zu lagern.
7. Solange das Eigentum der Lieferung nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, ist es der Gegenpartei erlaubt, die Lieferung im Zuge ihrer normalen Betriebsführung an Dritte zu verkaufen und zu übereignen, falls sie sich das Eigentum der Lieferung im Fall eines Weiterverkaufs gegen den Abnehmer vorbehält, beziehungsweise den von ihr an Handelsonderneming P.A. van Zutphen schuldigen Kaufpreis direkt zahlt, beziehungsweise auf erste Anfrage von Handelsonderneming P.A. van Zutphen hin ein Pfandrecht auf die Forderung gegenüber den Abnehmer bestellt.
8. Handelsonderneming P.A. van Zutphen hat das Recht, das unter Eigentumsvorbehalt Gelieferte zurückzunehmen, falls und sofern die Gegenpartei mit der Erfüllung einer Pflicht gegenüber Handelsonderneming P.A. van Zutphen in Verzug bleibt oder nach Ermessen von Handelsonderneming P.A. van Zutphen in Zahlungsschwierigkeiten verkehrt.
9. Die Gegenpartei verleiht Handelsonderneming P.A. van Zutphen bereits jetzt das dann unwiderrufliche Recht, die Betriebsgebäude der Gegenpartei zu betreten oder von einem durch Handelsonderneming P.A. van Zutphen anzuweisenden Dritten betreten zu lassen, wenn Handelsonderneming P.A. van Zutphen die Lieferung zurücknehmen möchte oder falls sie die faktische Anwesenheit der Lieferung in den Betriebsräumen kontrollieren möchte.
Beschwerden/Mängel
Artikel 7
1. Die Gegenpartei ist dazu verpflichtet, die gelieferten Güter zu untersuchen / untersuchen zu lassen, und zwar unverzüglich, nachdem ihr die Güter zur Verfügung gestellt wurden. Dabei muss die Gegenpartei untersuchen, ob die Qualität und/oder Quantität der Lieferung mit dem Vertrag übereinstimmt.
2. Beschwerden in Bezug auf die Durchführung des Vertrages müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung der Güter oder Fertigstellung der Arbeiten an Handelsonderneming P.A. van Zutphen mitgeteilt werden. Falls dies telefonisch erfolgt, muss unverzüglich schriftlich eine Bestätigung folgen. Mängel, von denen die Gegenpartei verdeutlicht, dass sie sie vernünftigerweise nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung oder Fertigstellung hat entdecken können, müssen innerhalb von 24 Stunden nach deren Entdeckung an Handelsonderneming P.A. van Zutphen mitgeteilt werden, in beiden Fällen mit einer exakten Angabe der Art der Beschwerde und unter Vorlage der Originalrechnung.
3. Falls nicht innerhalb der vorhin genannten Frist reklamiert wird, wird die Gegenpartei erachtet, die Lieferung bedingungslos akzeptiert zu haben, außer wenn aus der Art der Sache, beziehungsweise der Arbeit oder den übrigen Umständen des Falls eine längere Frist hervorgeht.
4. Beschwerden geben der Gegenpartei kein Recht, die Bezahlung aufzuschieben oder zu verrechnen.
5. Die Gegenpartei bleibt im Fall einer Beschwerde zur Abnahme und Bezahlung der übrigen bestellten Güter, die in Auftrag gegeben wurden, verpflichtet.
6. Die Gegenpartei wird keine Ansprüche aus Mängeln gegen Handelsonderneming P.A. van Zutphen geltend machen können, falls sie das Gelieferte an Dritte weiterverkauft hat.
7. Wenn der Preis für das Gelieferte besonders niedrig ist, wenn mit Rabatt geliefert wird oder wenn die Güter als besonderes und/oder speziell vorteilhaftes Angebot verkauft werden, ist jede Haftung von Handelsonderneming P.A. van Zutphen aufgrund von Untauglichkeit des Gelieferten ausgeschlossen.
8. Das Gelieferte muss bei einer Beschwerde zur Inspektion zur Verfügung stehen. Falls die Beschwerde als begründet angesehen wird, hat Handelsonderneming P.A. van Zutphen das Recht, den Mangel an der gelieferten Sache nach Wahl durch eine kostenlose Reparatur oder einen vollständigen Ersatz des Gelieferten zu beheben, beziehungsweise den (teilweisen) Preis zu kreditieren.
9. Handelsonderneming P.A. van Zutphen ist dazu berechtigt, bei Ersatz des Gelieferten ein gleichwertiges Produkt zu liefern, falls die Lieferung desselben nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
10. Falls konstatiert wird, dass die Beschwerde der Gegenpartei unbegründet ist, ist die Gegenpartei dazu verpflichtet, die von Handelsonderneming P.A. van Zutphen verursachten Kosten, wie Reisekosten und Untersuchungskosten, zu vergüten.
11. Falls Handelsonderneming P.A. van Zutphen nicht in die Gelegenheit gestellt wurde, Mängel zu beheben, die Gegenpartei jedoch einen Dritte damit beauftragt, sind die Kosten, die dabei entstehen, zu Lasten der Gegenpartei.
12. Im Zeitraum, in dem die Gegenpartei damit in Verzug ist, einer Pflicht, die für sie aus dem vorliegenden oder einem anderen Vertrag mit Handelsonderneming P.A. van Zutphen entsteht, zu erfüllen, ist eine Reklamation wegen Mängel an der Lieferung oder den Arbeiten nicht möglich.
13. Jede Haftung gegenüber der Gegenpartei bezüglich einer mangelhaften Durchführung des Vertrages ist jederzeit auf das beschränkt, was obenstehend genannt wird.
Garantie
Artikel 8
1. Handelsonderneming P.A. van Zutphen garantiert die Tauglichkeit und die vereinbarte Qualität des Gelieferten für einen Zeitraum von 12 Monaten bei neuen Maschinen und für einen Zeitraum von drei Monaten bei Gebrauchtwaren, zu rechnen ab dem Zeitpunkt der Lieferung und ausschließlich, wenn die Gegenpartei nachweist, dass der Mangel am Gelieferten durch eine falsche Konstruktion oder Herstellung des Gelieferten oder durch die Verwendung von untauglichen Materialien, Grund- und Hilfsstoffen durch Handelsonderneming P.A. van Zutphen verursacht wurde.
2. Mängel, die komplett oder teilweise die Folge einer von der Gegenpartei vorgeschriebenen Arbeitsweise oder einer von der Gegenpartei vorgeschriebenen Konstruktion oder Herstellung sind oder komplett oder teilweise durch einen von der Gegenpartei vorgeschriebenen Zulieferer, Berater, Subunternehmer oder Hilfsperson entstanden sind, fallen nicht unter die Garantie.
3. Nicht unter die Garantie fallen Mängel, die komplett oder teilweise auf unter anderem, aber nicht ausschließlich, zurückzuführen sind auf:
a. Unsachkundige Behandlung durch die Gegenpartei;
b. Unsachkundige Lagerung durch die Gegenpartei, wodurch das Gelieferte Feuchtigkeit, (magnetischer) Strahlung oder einer zu langen Lagerung ausgesetzt wird;
c. Verschleiß, der nicht außerordentlich im Zuge der Nutzung ist, die Handelsonderneming P.A. van Zutphen für das Gelieferte vorgesehen hat;
d. Nutzung des Gelieferten zu anderen Zwecken als gemäß den zur Lieferung erteilten Richtlinien und Spezifikationen oder anders als zum Zweck, zu dem die Güter geliefert wurden;
e. Die Befolgung einer staatlichen Vorschrift.
4. Falls die Gegenpartei am Gelieferten Änderungen angebracht hat oder das Gelieferte anders verwendet, als die bei der Lieferung erteilten Richtlinien und Spezifikationen vorschreiben oder anders
als zum Zweck, wofür die Güter geliefert wurden, verfällt die Garantie.
5. Falls und sofern bezüglich des Gelieferten ein Lieferant Handelsonderneming P.A. van Zutphen gegenüber zu jeglicher Form von Garantie verpflichtet ist, reicht die von Handelsonderneming P.A. van Zutphen erteilte Garantie niemals weiter als die Garantie, die von diesem Lieferanten erteilt wurde.
6. Handelsonderneming P.A. van Zutphen hat das Recht, den Mangel am Gelieferten nach eigenem Ermessen durch kostenlose Reparatur oder vollständigen Ersatz des Gelieferten zu reparieren.
Sie kann, nach eigenem Ermessen, ebenfalls ihrer Garantiepflicht nachkommen, indem der Preis erstattet wird.
Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Garantie, wie in diesem Artikel beschrieben, müssen von Handelsonderneming P.A. van Zutphen ausgeführt oder von ihr in Auftrag gegeben worden sein.
7. Jeder Anspruch auf Garantie verfällt, falls von der Gegenpartei kein Lieferdokument vorgelegt wird, das datiert und von Handelsonderneming P.A. van Zutphen unterschrieben ist. Handelsonderneming P.A. van Zutphen überreicht das vorhin genannte Dokument bei der Lieferung.
8. Falls Handelsonderneming P.A. van Zutphen zum kompletten oder teilweisen Austausch des Gelieferten oder zur kompletten oder teilweisen Rückzahlung des Kaufpreises übergeht, kann sie den Vorteil der vorübergehenden Nutzung durch die Gegenpartei verrechnen.
9. Diese Garantie erstreckt sich auf keinen Fall weiter als auf die Lieferung von neuen Komponenten. Ausdrücklich nicht unter diese Garantie fallen die Arbeitskosten.
10. Durch Ersatz oder Reparatur des Gelieferten gemäß diesen Garantiebestimmungen wird die vereinbarte Garantiefrist nicht verlängert.
11. Während des Zeitraums, in dem die Gegenpartei mit einer Pflicht in Verzug ist, die sie aufgrund des vorliegenden oder eines anderen Vertrages mit Handelsonderneming P.A. van Zutphen erfüllen muss, ist Handelsonderneming P.A. van Zutphen nicht dazu verpflichtet, eine Garantie zu übernehmen.
12. Jede Haftung gegenüber der Gegenpartei bezüglich einer mangelhaften Lieferung ist jederzeit auf die oben wiedergegebenen Garantiepflichten beschränkt.
Haftung
Artikel 9
1. Die Haftung von Handelsonderneming P.A. van Zutphen für alle direkten Kosten und Schäden, die auf jegliche Art mit einem Fehler oder einer mangelhaften Durchführung des Vertrages zusammenhängen oder dadurch verursacht wurden, ist jederzeit auf den Netto-Rechnungsbetrag in Bezug auf den Auftrag beschränkt, außer der Betrag, für den Handelsonderneming P.A. van Zutphen sich für solche schadenverursachenden Geschehnisse versichert hat und wofür tatsächliche Deckung erfolgt, ist geringer; dann gilt der versicherte und tatsächlich gedeckte Betrag.
2. Handelsonderneming P.A. van Zutphen haftet niemals für alle indirekten Kosten und indirekten Schäden, die auf jegliche Art mit einem Fehler oder einem Mangel in der Durchführung des Vertrages zusammenhängen oder dadurch verursacht wurden.
3. Die Gegenpartei stellt Handelsonderneming P.A. van Zutphen von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schaden oder anderem frei, der direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar mit der Durchführung des Vertrages zwischen Handelsonderneming P.A. van Zutphen und der Gegenpartei zusammenhängen.
4. Die Gegenpartei haftet für die Beschädigung oder den Verlust von Gütern und Geräten, außer die Beschädigung oder der Verlust sind der groben Unachtsamkeit oder dem Vorsatz von Handelsonderneming P.A. van Zutphen zuzuschreiben.
Höhere Gewalt
Artikel 10
1. Falls und sofern Handelsonderneming P.A. van Zutphen ihre Pflichten aus dem Vertrag aufgrund einer Ursache, die ihr nicht zugerechnet wird, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder nicht am vereinbarten Ort erfüllen kann, ist sie dazu berechtigt, den betreffenden Vertrag ohne richterliche Intervention und ohne deswegen schadensersatzpflichtig zu sein, zu kündigen oder die Pflichten aus dem betreffenden Vertrag für eine von ihr als vernünftig festgelegte Frist aufzuschieben.
2. Unter Ursachen, die Handelsonderneming P.A. van Zutphen nicht zugerechnet werden können, wird unter anderem begriffen: Jede nicht vorhersehbare Stagnation im üblichen Fortgang des Unternehmens von Handelsonderneming P.A. van Zutphen oder des Unternehmens eines Dritten, von dem Handelsonderneming P.A. van Zutphen Güter oder Dienstleistungen bezieht, als auch deutliche Änderungen der tatsächlichen Umstände seit Vertragsschluss, die direkt oder indirekt die Kostpreisfaktoren oder Liefermöglichkeiten beeinflussen.
3. Unter Ursachen, die Handelsonderneming P.A. van Zutphen nicht zugerechnet werden können, wird unter anderem begriffen: Brand, Wasserschaden, besondere Witterungsbedingungen, Katastrophen, Krieg und Kriegsgefahr, Infektionskrankheiten, staatliche Maßnahmen, Aufruhr sowie Unruhen, Vandalismus, Streiks, Aussperrungen, Dienst nach Vorschrift, Defekte an Maschinen oder Installationen, Unterbrechung, Stagnation in der Anlieferung von oder Rationierung von Grund-, Hilfs- und Brennstoffen, die ausbleibende Erfüllung einer Pflicht durch einen Dritten, von dem Handelsonderneming P.A. van Zutphen Güter oder Dienstleistungen bezieht.
4. Falls einer der oben genannten Umstände vorliegt, setzt Handelsonderneming P.A. van Zutphen die Gegenpartei unverzüglich unter Vorlage der vorhandenen Beweisstücke davon in Kenntnis.
Bezahlung
Artikel 11
1. Alle Bezahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen, ohne jegliches Recht auf Rabatt oder Schuldvergleiche, auch bei Insolvenz, entweder bei der Geschäftsstelle von Handelsonderneming P.A. van Zutphen oder per Überweisung auf ein vom zuletzt genannten angewiesenes Bankkonto.
2. Handelsonderneming P.A. van Zutphen ist dazu berechtigt, eine Vorauszahlung der Gegenpartei zu verlangen, wobei dies der Gegenpartei in einem solchen Fall mitgeteilt wird.
3. Falls die Gegenpartei nicht innerhalb der oben genannten Frist bezahlt ist, ist sie in Verzug, ohne, dass eine weitere Inverzugsetzung notwendig ist.
4. Falls die Gegenpartei nicht innerhalb der gesetzten Frist oder nicht innerhalb der näher vereinbarten Frist bezahlt hat, ist sie von Rechts wegen in Verzug und Handelsonderneming P.A. van Zutphen hat ohne nähere Aufforderung oder Inverzugsetzung das Recht, der Gegenpartei einen Zinssatz von einem Prozent monatlich ab dem Fälligkeitstag in Rechnung zu stellen, bis zum Datum der vollständigen Begleichung und ungeachtet der übrigen Rechte, die Handelsonderneming P.A. van Zutphen zustehen.
5. Alle Kosten, die sich für Handelsonderneming P.A. van Zutphen aus der ausbleibenden, nicht rechtzeitigen oder nicht vernünftigen Erfüllung von Pflichten der Gegenpartei aus diesem Vertrag ergeben, sind zu Lasten der Gegenpartei.
Unter diesen Kosten sind Kosten für Aufforderung, Kündigung, Inkasso und Gerichtsvollzieher, wie auch die Kosten des Anwalts/Ratsmannes und Prozessbevollmächtigten und aller anderen außergerichtlichen, als auch gerichtlichen Kosten zu verstehen.
Diese Kosten werden von Handelsonderneming P.A. van Zutphen und der Gegenpartei in Höhe von mindestens 15% der fälligen Hauptsumme gestellt, mit einem Minimum von 500 €.
Die Gegenpartei ist in Verzug durch die Tatsache einer ausbleibenden oder unsachgemäßen Erfüllung.
6. Falls und sofern die Gegenpartei mit der Bezahlung in Verzug ist, beziehungsweise im Fall einer Insolvenz, einem Antrag auf Zahlungsaufschub und Stilllegung oder Auflösung des Unternehmens, ist alles, was Handelsonderneming P.A. van Zutphen von der Gegenpartei fordern kann, sofort fällig.
7. Handelsonderneming P.A. van Zutphen behält sich das Recht vor, komplette oder teilweise Vorauszahlungen des vereinbarten Preises zu verlangen.
8. Die Gegenpartei ist dazu verpflichtet, auf die erste Aufforderung von Handelsonderneming P.A. van Zutphen hin dingliche Sicherheiten zu bestellen oder eine Bankgarantie für all das abzugeben, was die Gegenpartei Handelsonderneming P.A. van Zutphen im Zuge dieses Vertrages oder auf andere Art schuldet.
9. Handelsonderneming P.A. van Zutphen ist dazu berechtigt, alle fälligen Forderungen der Gegenpartei gegenüber Handelsonderneming P.A. van Zutphen mit allen in Geld bewertbaren Forderungen gegenüber der Gegenpartei von Handelsonderneming P.A. van Zutphen zu verrechnen.
Datenschutzgrundverordnung
Artikel 12
1. Die Gegenpartei kann im Zuge der Tätigkeiten oder im Zuge der Erfüllung gesetzlicher Pflichten Personendaten über die Gegenpartei und/oder Personen, die mit der Gegenpartei verbunden sind und/oder dort tätig sind, von Handelsonderneming P.A. van Zutphen verarbeiten (lassen).
Handelsonderneming P.A. van Zutphen wird dabei in Anbetracht der Risiken, die die Verarbeitung und die Art der zu schützenden Personendaten mit sich bringen, für ein geeignetes Sicherheitsniveau Sorge tragen (lassen). Dies gilt nur, falls und sofern sich diese Daten im (Computer-)System oder der IT-Infrastruktur von Handelsonderneming P.A. van Zutphen befinden.
Die Verarbeitung von Personendaten erfolgt gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
2. Handelsonderneming P.A. van Zutphen geht sorgfältig mit den von der Gegenpartei übermittelten Personendaten um. Personendaten sind nur für Handelsonderneming P.A. van Zutphen zugänglich und werden Dritten nicht mitgeteilt, außer im Zuge der Tätigkeiten und/oder den Fällen, wobei Handelsonderneming P.A. van Zutphen dazu Kraft der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz- und Regelgebung und/oder einem richterlichen Urteil dazu verpflichtet ist.
3. Im Fall eines Datenlecks wird die Gegenpartei, falls dies notwendig und vernünftigerweise möglich ist, ihre Mitarbeit an Handelsonderneming P.A. van Zutphen leisten, sodass diese rechtzeitig eine auf ihr ruhende Meldepflicht gemäß der DSGVO erfüllen kann.
4. Die Gegenpartei ist selbst für die Erfüllung der zutreffenden Gesetz- und Regelgebung auf dem Gebiet des Schutzes von Personendaten verantwortlich und stellt Handelsonderneming P.A. van Zutphen von Kosten und Schäden als Folge von Ansprüchen Dritter im Zusammengang mit einer nachlässigen Erfüllung der DSGVO durch die Gegenpartei frei.
Auflösung im Rahmen der Gesetze und Vorschriften
Artikel 13
1. Gesetze und Vorschriften können der Handelsonderneming P.A. van Zutphen (zusätzliche) Verpflichtungen auferlegen, wie das Niederländisches Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Wwft), aber auch die Handelsonderneming P.A. van Zutphen kann weitere Informationen verlangen. Wenn Handelsonderneming P.A. van Zutphen der Meinung ist, dass irgendeine Form von (Kunden-)Untersuchung oder Information erwünscht ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, auf erste Aufforderung hin alle gewünschten Informationen zu erteilen. Dazu können gehören (aber nicht nur): Informationen über die Identität des Kunden und um diese zu überprüfen oder zu verifizieren, um die Identität des letztlich wirtschaftlichen Eigentümers zu überprüfen und zu verifizieren, den Zweck und die Art des Auftrags oder der Transaktion oder um die Geschäftsbeziehung oder die natürliche Person, die den Kunden vertritt, kontinuierlich überwachen zu können, ob sie dazu befugt ist und ob der Kunde in eigenem Namen oder im Namen einer anderen Person handelt. Werden die angeforderten Informationen nicht innerhalb von 5 Tagen nach der ersten Anfrage zur Verfügung gestellt, kann Handelsonderneming P.A. van Zutphen den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, und bis zur Bereitstellung dieser Informationen kann Handelsonderneming P.A. van Zutphen ihre Dienste einstellen. In diesem Fall ist Handelsonderneming P.A. van Zutphen weder verpflichtet noch haftbar für irgendwelche Schäden.
2. Produkte und Waren dürfen nicht an (juristische) Personen in Ländern geliefert werden, die auf der EU- und/oder OFAC-Sanktionsliste oder anderen Sanktionslisten stehen (oder stehen werden). Sollte sich vor der Lieferung herausstellen, dass der Käufer Waren für den Handel mit oder die Lieferung an ein Land (Kunde in einem Land) gekauft hat, das auf der EU- und/oder OFAC-Sanktionsliste oder einer anderen Sanktionsliste steht, ist dies ein Grund für die Auflösung des Kaufs.
Anwendbares Recht und Wahl des Gerichtsstandes
Artikel 14
1. Auf alle Verträge zwischen Handelsonderneming P.A. van Zutphen und der Gegenpartei ist niederländisches Recht anwendbar.
2. Alle Konflikte, die aus den Verträgen zwischen Handelsonderneming P.A. van Zutphen und der Gegenpartei entstehen und die nicht in den Kompetenzbereich des Bezirksrichters fallen, müssen in erster Instanz beim Gericht Oost-Brabant bearbeitet werden.
September 2021